Über uns
Die Deutsche Alzheimer Gesellschaft e.V. Selbsthilfe Demenz (DAlzG) engagiert sich für ein besseres Leben mit Demenz. Sie unterstützt und berät Menschen mit Demenz und ihre Familien. Sie informiert die Öffentlichkeit über die Erkrankung und ist ein unabhängiger Ansprechpartner für Medien, Fachverbände und Forschung.
Die Deutsche Alzheimer Gesellschaft e.V. Selbsthilfe Demenz (DAlzG) ist eine Selbsthilfeorganisation, die sich für das Wohl von Menschen mit Demenz und ihren Familien einsetzt. Sie ist weltanschaulich und politisch neutral und unterstützt die Selbsthilfe vor Ort. In ihren Veröffentlichungen und in der Beratung bündelt sie das Erfahrungswissen der Angehörigen und das Expertenwissen aus Forschung und Praxis. Die DAlzG ist der Bundesverband von mehr als 130 Alzheimer-Gesellschaften und existiert seit 1989. Sie ist Mitglied der Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe e.V. , der Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisationen e.V. und der internationalen Dachorganisationen Alzheimer Europe und Alzheimer´s Disease International. Gegenüber der Politik vertritt sie die Interessen der Betroffenen und ihrer Angehörigen.
Die ersten Alzheimer-Gesellschaften entstanden in den 1980er-Jahren: An einzelnen Orten in Deutschland schlossen sich Angehörige von Demenzerkrankten, begleitet von fachlichen Helfern, zu Selbsthilfegruppen zusammen, um sich gegenseitig zu unterstützen und die Situation für die Betroffenen zu verbessern.
Am 2. Dezember 1989 wurde die Deutsche Alzheimer Gesellschaft e.V. als Dachverband von engagierten Vertreterinnen und Vertretern der ersten Angehörigengruppen in Bad Boll gegründet.
Heute gehören zur DAlzG mehr als 130 auf Landes- und regionaler Ebene organisierte Alzheimer-Gesellschaften.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein trägt den Namen „Deutsche Alzheimer Gesellschaft“.
(2) Der Verein führt den Namenszusatz „Selbsthilfe Demenz“.
(3) Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“, in der abgekürzten Form „e.V.“.
(4) Er hat seinen Sitz in Berlin.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt die Förderung
- der öffentlichen Gesundheitspflege,
- der Volks- und Berufsbildung
- der Hilfe für Behinderte sowie
- der Forschung und Wissenschaft.
Er ist Bundesverband der Landesverbände, örtlichen und regionalen Alzheimer-Gesellschaften sowie von Angehörigengruppen, Betreuungsgruppen und Selbsthilfeinitiativen, die nicht einer Alzheimer Gesellschaft angeschlossen sind. Er entwickelt und fördert Hilfen für alle von der Alzheimer-Krankheit oder von anderen Demenzerkrankungen betroffenen Menschen. Dies schließt Angehörige und alle an der Versorgung beruflich oder als sonstige Helfer Beteiligten ein. Grundlage der Arbeit ist die Überzeugung von der Würde des Menschen mit Behinderung.
(2) Der Verein will insbesondere:
- Verständnis und Hilfsbereitschaft in der Bevölkerung für die Alzheimer- Krankheit oder andere Demenzerkrankungen durch Information und Öffentlichkeitsarbeit fördern,
- Gesundheits- und sozialpolitische Initiativen anregen und bereits vorhandene unterstützen,
- Möglichkeiten der Krankheitsbewältigung bei Menschen mit Demenz und die Selbsthilfetätigkeit bei Angehörigen verbessern,
- für die Betreuenden durch Aufklärung, emotionale Unterstützung und öffentliche Hilfen Entlastung schaffen,
- Fachtagungen und Konferenzen organisieren und durchführen,
- die wissenschaftliche Forschung im Bereich Demenz unterstützen, indem die Arbeit von Wissenschaftlern, Forschern und Forschungseinrichtungen im Rahmen des § 58 Nr. 2 AO finanziell unterstützt wird, diese Arbeit zeitnah veröffentlicht und in Beiräten von Forschungsvorhaben aktiv mitgearbeitet wird, sowie dafür sorgen, dass Menschen mit Demenz durch die Teilnahme an Forschungsvorhaben nicht unnötigen Belastungen und Risiken ausgesetzt werden,
- an der Entwicklung und Erprobung neuer Betreuungsformen mitwirken.
(3) Der Verein wird unmittelbar tätig durch
- Organisationshilfen für die Gründung neuer, Beratung und Interessenvertretung aller bestehenden Landesverbände, örtlichen und regionalen Gesellschaften,
- Herausgabe von Informationen für Gruppen und Einzelpersonen und Organisation von Erfahrungsaustausch,
- Entwicklung und Durchführung von Fortbildungen und Schulungsprogrammen,
- die Zusammenarbeit mit der europäischen Alzheimer Gesellschaft (Alzheimer Europe), der internationalen Alzheimer Gesellschaft (ADI) und anderen steuerbegünstigten anerkannten nationalen Gesellschaften, sofern ihre Ziele und Tätigkeiten der Gesellschaft entsprechen,
- Entwicklung und Verwirklichung von Fundraising-Programmen in Abstimmung mit den Mitgliedsgesellschaften,
- die gemeinschaftliche und unentgeltliche Interessenvertretung, Beratung, Vertretung und Prozessvertretung der Mitglieder in allen Bereichen des Sozialrechts und des Schwerbehindertenrechts sowie die Geltendmachung von Rechten behinderter und chronisch kranker Menschen im Wege der Verbandsklage, soweit dies rechtlich zulässig ist. Zur Durchsetzung individueller Rechtsansprüche von Menschen mit Demenz im Bereich des Sozial- und Verwaltungsrechts, die Präzedenzfallcharakter haben, kann der Verein einen Rechtshilfefonds einrichten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
(4) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG („Ehrenamtspauschale“) ausgeübt werden. Der Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen nach § 670 BGB bleibt davon unberührt.
(7) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Deutsche Alzheimer Gesellschaft kann jede natürliche und juristische Person als Mitglied aufnehmen, wenn dadurch die in den §§ 2 und 3 der Satzung genannten Ziele gefördert werden.
Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Förderer.
(2) Ordentliche Mitglieder müssen die in § 2 Abs. 2 und § 3 genannten Voraussetzungen erfüllen.
(2.1) Ordentliches Mitglied der Deutschen Alzheimer Gesellschaft können nur solche Landesverbände, Alzheimer Gesellschaften und Vereine werden, die
- die Rechtsform eines eingetragenen Vereins haben,
- als mildtätig und/oder gemeinnützig anerkannt sind,
- grundsätzlich allen Personen offen stehen,
- die in den §§ 2 und 3 genannten Ziele unterstützen,
- die "Leitsätze der BAG Selbsthilfe für die Zusammenarbeit mit Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Organisationen und Wirtschaftsunternehmen"in der jeweils aktuellen Fassung schriftlich akzeptiert haben und
- sich verpflichten, die Vereinsarbeit nach Maßgabe der „Leitsätze zur Qualität der Arbeit der Alzheimer-Gesellschaften“ zu leisten.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit der einfachen Mehrheit. (§ 10 Abs. 3).
(2.2) Natürliche Personen können nicht mehr als Mitglied aufgenommen werden. Natürliche Personen, die bis zum 1.01.1998 Mitglied der Deutschen Alzheimer Gesellschaft geworden sind, genießen Bestandsschutz. Ihre Mitgliedschaft bleibt bis zu ihrem Ende gem. Abs. 5 erhalten.
(3) Förderer kann jede volljährige natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele und Aufgaben der Deutschen Alzheimer Gesellschaft zu fördern. Förderer unterstützen die Arbeit der Deutschen Alzheimer Gesellschaft durch Beiträge und Spenden; sie erlangen keinen Mitgliedsstatus.
(4) In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft, sofern sie nicht durch Ausschluss erfolgt, besteht die Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.
Im Falle des Ausschlusses eines Mitglieds sind die Beiträge bis zum Wirksamwerden dieses Ausschlusses zu entrichten.
(5) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod;
b) durch Austritt aus dem Verein zum Ende eines Kalenderjahres. Die Austrittserklärung ist nur gültig, wenn sie schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstands erklärt wurde;
c) durch Streichung.
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst dann erfolgen, wenn nach Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen;
d) durch Ausschluss.
Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund statthaft. Ein wichtiger Grund ist grundsätzlich dann gegeben, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat. Er erfolgt durch einstimmigen Beschluss des Vorstands. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats Einspruch zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung erheben; diese entscheidet endgültig;
e) bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder Ausschluss.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Die Delegiertenversammlung setzt den jährlichen Mitgliedsbeitrag fest. Die Beiträge sind möglichst bis Ende Januar des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
- die Delegiertenversammlung (§ 7)
- der Vorstand (§ 8)
- Beiräte (§ 11)
- das Kuratorium (§ 12)
- die Arbeitsausschüsse (§ 13)
§ 7 Delegiertenversammlung
(1) Die Delegiertenversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes
b) Wahl zweier Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen
c) Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
d) Entgegennahme des Jahresberichts und des Berichts der Rechnungsprüfer
e) Entlastung des Vorstandes
f) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
g) Bildung von Arbeitsausschüssen
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
i) Beschlussfassung über Anschluss an andere Organisationen
j) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.
(2) Die Delegiertenversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden oder im Falle seiner/ihrer Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden mindestens einmal jährlich schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen und von ihm/ihr geleitet.
(3) Außerordentliche Delegiertenversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes, der einer Mehrheit von zwei Drittel der Vorstandsmitglieder bedarf, oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder innerhalb von zwei Monaten einzuberufen. Die Einladung ist unter Angabe der Tagesordnung mindestens 21 Tage vor der ordentlichen oder außerordentlichen Delegiertenversammlung abzusenden.
(4.1) Soweit die Satzung nicht anders bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung beschlussfähig.
(4.2) Die Stimmberechtigung in den Delegiertenversammlungen ist wie folgt geregelt:
Jedes ordentliche Mitglied (§ 4 Abs.2) ist in der Delegiertenversammlung mit mindestens 1 Stimme vertreten (Grundstimme). Hat das ordentliche Mitglied selbst mehr als 100 ordentliche Mitglieder, so gilt: Von 101 bis 200 ordentlichen Mitgliedern steht dem Mitglied der DAlzG eine weitere Stimme zu, je weitere angefangene 100 ordentliche Mitglieder jeweils eine weitere Stimme.
Die Grundstimme wird von den Vorsitzenden der Mitglieder, bei deren Verhinderung von den Stellvertretern oder einem anderen Mitglied des Vorstandes ausgeübt. Weitere den Mitgliedern zustehende Delegierte sind für die Dauer von 3 Jahren entweder vom Vorstand zu benennen oder im Rahmen ihrer Mitgliederversammlung zu wählen und der Deutschen Alzheimer Gesellschaft mitzuteilen. Bei der Wahl der Delegierten ist darauf zu achten, dass 50 % der gewählten Delegierten pflegende Angehörige sein sollen.
Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein/e andere/r Delegierte/r schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Delegiertenversammlung gesondert zu erteilen. Ein Bevollmächtigter darf jedoch nicht mehr als 3 fremde Stimmen vertreten.
Natürliche Personen, deren Mitgliedschaft gemäß § 4 Abs.2.2 Bestandsschutz genießt, dürfen ihr Stimmrecht nicht übertragen.
(4.3) Für die Berechnung der Stimmanteile maßgeblich ist die der Deutschen Alzheimer Gesellschaft in jedem Jahr bis spätestens Ende Februar mitgeteilte Mitgliederzahl. Nach diesem Zeitpunkt finden die Zahlen des Vorjahres Anwendung.
(4.4) Stimmberechtigt sind nur die Delegierten der Mitglieder, die ihre Beitragspflicht fristgerecht (§ 5), spätestens jedoch bis zum Ablauf des 1. Halbjahrs erfüllt haben.
(5.1) Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse in der Regel mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(5.2) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.
(5.3) Für die Wahl des Vorstandes gilt:
Der/die Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der Schatzmeister werden durch Einzelwahl, die übrigen Vorstandsmitglieder werden im Wege der Gesamtwahl gewählt, sofern nicht ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Einzelwahl beantragen.
Bei der Gesamtwahl kann jede/r Wahlberechtigte bzw. jede/r stimmberechtigte Vertreter/in i.S.d. § 7 Abs.4 für jeden Kandidaten die ihm gem. § 7 Abs.4 zustehende(n) Stimme(n) abgeben.
Diese Stimmen können jedoch höchstens so oft abgegeben werden, wie Kandidaten zu wählen sind.
Bei der Wahl des Vorstandes ist die in § 7 Abs.5 S.1 genannte Mehrheit lediglich für den ersten Wahlgang erforderlich. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, ist in weiteren Wahlgängen die relative Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausreichend.
Erreichen mehr Kandidaten die erforderliche Mehrheit als Vorstandssitze vorhanden sind, sind die Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen gewählt. Erreichen mehrere Kandidaten die gleiche Stimmenzahl und sind nicht genügend Sitze vorhanden, erfolgt eine Stichwahl.
(5.4) Die Delegiertenversammlung findet in der Regel in Präsenzform statt. Die Delegiertenversammlung kann davon abweichend über das Internet als virtuelle Delegiertenversammlung (Online-Delegiertenversammlung) oder als Mischung aus diesen beiden Formen (hybride Delegiertenversammlung) stattfinden. Der Vorstand entscheidet nach freiem Ermessen über die Form der Delegiertenversammlung und teilt den Delegierten seine Entscheidung in der Einladung zur Delegiertenversammlung mit.
Online-Delegiertenversammlungen finden in einem geschützten, nur den Delegierten mit einem gesonderten Zugangswort zugänglichen virtuellen Raum (Chatroom) statt. Die Einladung zur Online-Delegiertenversammlung wird per E-Mail versandt und beinhaltet neben der Tagesordnung auch die Angabe der betreffenden Internetseite und die entsprechenden Zugangsdaten. Das erforderliche Passwort wird den Delegierten frühestens drei Tage vor der Versammlung per E-Mail zugesandt. Dabei ist die dem Verband zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse des Delegierten maßgeblich. Delegierte, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Passwort per Post an die dem Verband zuletzt mitgeteilte Adresse zugesandt, wobei eine Versendung fünf Tage vor der Delegiertenversammlung ausreichend ist.
Die Stimmabgabe im Rahmen der Delegiertenversammlung erfolgt ebenfalls auf virtuellem Weg über ein gesondertes Abstimmungstool, wobei sichergestellt ist, dass jede und jeder Teilnehmende Stimmen nur im Rahmen seiner Stimmberechtigung abgeben kann. Die Zugangsdaten und das Passwort für das Abstimmungstool werden den Delegierten in der oben beschriebenen Weise gesondert zugeschickt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen in § 7 über die Delegiertenversammlung.
Für hybride Delegiertenversammlungen gelten die Regelungen der Absätze 1 bis 3 bezogen auf die Delegierten, die online an der Versammlung teilnehmen, entsprechend.
In einer Online-Delegiertenversammlung oder einer hybriden Delegiertenversammlung kann nicht über eine Auflösung des Vereins oder die Verschmelzung mit einem anderen Verein wirksam abgestimmt werden.
§ 8 Der Vorstand
(1) Die Delegiertenversammlung wählt jeweils auf die Dauer von drei Jahren einen Vorstand.
Dem Vorstand sollen Angehörige, professionelle und ehrenamtliche Betreuer sowie wissenschaftliche Fachleute angehören.
Er besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und bis zu vier Beisitzern, die von der Delegiertenversammlung gewählt werden. Voraussetzung für das passive Wahlrecht ist die Mitgliedschaft in einer Mitgliedsgesellschaft der DAlzG.
Weitere zwei Beisitzer können vom Vorstand kooptiert werden. Wiederwahl ist zulässig.
Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins haben kein passives Wahlrecht.
Die Delegiertenversammlung wählt ebenfalls auf die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfer/innen. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der/die 1. und 2. Vorsitzende. Jeder der beiden Vorsitzenden ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(3) Der Vorstand bleibt über die Dauer von drei Jahren hinaus bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
(4) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet durch Rücktritt oder mit dem Ausscheiden aus dem Verein.
Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet aus sonstigen Gründen aus, so wird durch den verbleibenden Vorstand ein Vertreter bis zur nächsten Delegiertenversammlung bestimmt.
§ 9 Niederschriften
Über die Wahlergebnisse und die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 10 Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung des Vereins obliegt dem Vorstand, der sich eine eigene Geschäftsordnung gibt. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er kann einzelne Mitglieder seines Gremiums, des Vereins und der Beiräte mit besonderen Aufgaben betrauen.
(2) Der Vorstand kann eine/n hauptamtlichen Geschäftsführer/in bestellen.
(3) Sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt, fasst der Vorstand seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(4) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Die schriftliche Zustimmung ist unverzüglich einzuholen.
Der im schriftlichen Verfahren gefasste Beschluss ist in der nächsten Vorstandssitzung mit dem Ergebnis der Abstimmung im Sitzungsprotokoll zu protokollieren.
§ 11 Beiräte
a) Fachlicher Beirat
Der fachliche Beirat berät den Vorstand bei Entscheidungen, die besondere fachliche Kompetenz erfordern. Er besteht aus bis zu fünfzehn Mitgliedern, die vom Vorstand auf die Dauer von drei Jahren berufen werden.
b) Beirat „Leben mit Demenz“
Der Vorstand setzt eine Arbeitsgruppe von Menschen mit Demenz ein, die den Vorstand berät. Die Mitglieder werden von den Mitgliedsgesellschaften vorgeschlagen und vom Vorstand für zwei Jahre berufen. Die Arbeitsgruppe trifft sich mindestens einmal im Jahr
§ 12 Kuratorium
Das Kuratorium unterstützt den Vorstand bei der Verwirklichung der Vereinsziele.
Seine Mitglieder werden vom Vorstand berufen; den Vorsitz führt der/die Vorsitzende des Vereins. Vorschlagsrecht haben die örtlichen und regionalen Alzheimer Gesellschaften.
§ 13 Arbeitsausschüsse
Der Verein soll Arbeitsausschüsse einsetzen, die den Vorstand bei der Durchführung der Aufgaben des Vereins unterstützen. Die Mitglieder der Arbeitsausschüsse werden vom Vorstand berufen; das Vorschlagsrecht liegt bei den örtlichen und regionalen Alzheimer Gesellschaften.
Die Berücksichtigung und Bewertung der Arbeit in den Arbeitsausschüssen erfolgt durch den Vorstand, im Streitfall durch die Delegiertenversammlung.
§ 14 Förderverein
(1) Der Förderverein für die Deutsche Alzheimer Gesellschaft unterstützt den Vorstand bei der Verwirklichung der Vereinsziele.
(2) Für bestimmte Projekte kann zu ihrer Unterstützung und Verwirklichung ein Förderverein gegründet werden.
§ 15 Datenschutz
(1) Personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins werden zur Erfüllung der satzungsmäßigen Ziele und Aufgaben des Vereins unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Jeder Betroffene hat ein Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten sowie den Zweck der Speicherung;
b) Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten sofern sie unrichtig sind;
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt;
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, sofern die Speicherung unzulässig war.
(3) Sowohl den Organen des Vereins als auch den Amtsträgern und Mitarbeitern des Vereins ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sie sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht über das Ausscheiden des o. g. Personenkreises aus dem Verein hinaus.
§ 16 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Die Liquidation ist Sache des Vorstandes.
Errichtet am 2. Dezember 1989. Geändert durch Mitgliederbeschluß am 13. Dezember 1990, 9. Oktober 1993, 12. November 1994, 15. November 1997, 21. November 1998, 6. November 1999, 17. November 2001, 16. November 2002, 15. November 2003, 12. November 2005, 3. Dezember 2009, 13. November 2010, 10. November 2012, 21. November 2015, 18. November 2017, 10. November 2018 und 5. November 2022.
Die vollständige Satzung als PDF zum Download
Stand: 5. November 2022
Das Leitbild wurde auf der Delegiertenversammlung am 10. November 2018 verabschiedet. Die Delegiertenversammlung besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der örtlichen und regionalen Alzheimer-Gesellschaften sowie Landesverbänden der Deutschen Alzheimer Gesellschaft.
1. Wer wir sind
Die Deutsche Alzheimer Gesellschaft und ihre Mitgliedsgesellschaften sind Selbsthilfeorganisationen. Bei uns engagieren sich Menschen mit Demenz, ihre Angehörigen sowie Ehren- und Hauptamtliche verschiedener Berufsgruppen.
Unsere Arbeit ist vom Ehrenamt geprägt. Die Mitglieder unserer Gesellschaft arbeiten gleichberechtigt und vertrauensvoll zusammen.
Wir sind unabhängig, neutral und finanzieren uns als gemeinnützige Organisation aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Geldern der öffentlichen Hand und zweckgebundenen Fördermitteln.
2. Für wen wir da sind
Wir vertreten ausschließlich die Interessen von Menschen mit Demenz und ihren Angehörigen. Unser Ziel ist es, dass sie in unserer Gesellschaft akzeptiert sind und sich wohl fühlen können.
Wir sind Ansprechpartner für alle am Thema Interessierten.
3. Unsere besondere Kompetenz
Das Erfahrungswissen von Menschen mit Demenz und ihren Angehörigen sowie die Fachkompetenz verschiedener Berufsgruppen stehen in der Deutschen Alzheimer Gesellschaft und ihren Mitgliedsgesellschaften gleichberechtigt nebeneinander und verbinden sich.
4. Was uns bewegt
Eine Demenz wird fast ausnahmslos durch fortschreitende hirnorganische Erkrankungen hervorgerufen, die zurzeit nicht heilbar sind. Die häufigste Form ist die Alzheimer-Krankheit, die keine zwangsläufige Alterserscheinung darstellt. Die hohe und steigende Zahl der Erkrankten, der lange Krankheitsverlauf und die große Belastung für die Betroffenen und ihre Angehörigen sind ein gesamtgesellschaftliches Problem, das vielen nicht oder viel zu wenig bewusst ist. Die Erkrankten haben sowohl ein Recht auf Diagnostik und Behandlung als auch auf umfassende Versorgung und Begleitung. Gemäß der UN-Behindertenrechtskonvention haben sie ein Recht auf umfassende Teilhabe in der Gesellschaft.
Wir nehmen für Menschen mit Demenz und ihre Angehörigen jetzt und in Zukunft eine Schutz- und Lobbyfunktion wahr.
5. Was wir leisten
Wir lassen Menschen mit Demenz und ihre Angehörigen nicht allein. Wir geben persönliche Beratung und Unterstützung, bieten Hilfe zur Selbsthilfe und vermitteln Wissen. Wir werben in der Öffentlichkeit um Verständnis, indem wir über Demenz aufklären. Im politischen Umfeld nehmen wir eine Stellvertreterfunktion wahr.
Wir erarbeiten Konzepte für eine bessere Versorgung von Menschen mit Demenz, schaffen Entlastungsangebote für Angehörige und sorgen für die Verbreitung von Fachwissen und den Erfahrungsaustausch. Dabei sind wir offen für neue Ideen und Erfahrungen.
6. Unser Netzwerk
Die Alzheimer-Gesellschaften arbeiten mit anderen Organisationen, Initiativen, Unternehmen und Einrichtungen, die sich ebenfalls im Bereich Demenz engagieren, kooperativ und gleichberechtigt zusammen. Die Deutsche Alzheimer Gesellschaft als Dachverband der örtlichen Alzheimer-Gesellschaften und Landesverbände ist international mit den Organisationen Alzheimer Europe und Alzheimer’s Disease International verbunden.
Verabschiedet auf der Delegiertenversammlung der Deutschen Alzheimer Gesellschaft am 10. November 2018
Verschiedene Leitsätze bilden die Grundlage für die Arbeit der Deutschen Alzheimer Gesellschaft.
Außerdem hat sich die DAlzG den folgenden Leitsätzen der BAG Selbsthilfe angeschlossen.
Folgende Mitgliedsgesellschaften haben sich den „Leitsätzen der Selbsthilfe für die Zusammenarbeit mit Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Organisationen und Wirtschaftsunternehmen, insbesondere im Gesundheitswesen“ angeschlossen:
- Alzheimer Angehörigen-Initiative e.V.
- Alzheimer-Demenz Selbsthilfegruppe Hagen e.V.
- Alzheimer Gesellschaft Allgäu e. V. Selbsthilfe Demenz
- Alzheimer Gesellschaft Altkreis Hofgeismar e.V.
- Alzheimer-Gesellschaft AUFWIND Brühl e.V.
- Alzheimer Gesellschaft Augsburg e.V. Selbsthilfe Demenz
- Alzheimer Gesellschaft Aurich-Ostfriesland e. V.
- Alzheimer Gesellschaft Baden-Baden e.V.
- Alzheimer Gesellschaft Baden-Württemberg e.V. – Selbsthilfe Demenz
- Alzheimer Gesellschaft Bayreuth-Kulmbach e.V.
- Alzheimer Gesellschaft Berchtesgadener Land-Traunstein e.V.
- Alzheimer Gesellschaft Bergheim e.V.
- Alzheimer Gesellschaft Berlin e.V.
- Alzheimer Gesellschaft Bielefeld e.V.
- Alzheimer Gesellschaft Bochum e.V.
- Alzheimer-Gesellschaft Brandenburg e.V. Selbsthilfe Demenz
- Alzheimer Gesellschaft Braunschweig e.V.
- Alzheimer Gesellschaft Bremerhaven e.V.
- Alzheimer-Gesellschaft Cuxland e.V.
- Alzheimer-Gesellschaft Darmstadt-Dieburg e.V. Selbsthilfe Demenz
- Alzheimer Gesellschaft Dill e.V.
- Alzheimer Gesellschaft Dortmund e. V.
- Alzheimer Gesellschaft Dresden e.V.
- Alzheimer Gesellschaft Düsseldorf und Kreis Mettmann e.V.
- Alzheimer Gesellschaft Emden-Ostfriesland e. V. Selbsthilfe Demenz
- Alzheimer Gesellschaft Essen e.V.
- Alzheimer Gesellschaft Flensburg und Umgebung e.V.
- Alzheimer Gesellschaft Frankfurt e.V. Selbsthilfe Demenz
- Alzheimer Gesellschaft Gelsenkirchen e.V.
- Alzheimer Gesellschaft Göttingen e.V.
- Alzheimer Gesellschaft Hamburg e.V.
- Alzheimer Gesellschaft Hamm e.V.
- Alzheimer Gesellschaft Hannover e.V.
- Alzheimer Gesellschaft Hattingen und Sprockhövel e.V.
- Alzheimer Gesellschaft Herzogtum Lauenburg e.V.
- Alzheimer Gesellschaft Hessen e.V.
- Alzheimer Gesellschaft Hildesheim e.V.
- Alzheimer Gesellschaft Hochsauerlandkreis e.V.
- Alzheimer Gesellschaft im Kreis Coesfeld e.V.
- Alzheimer Gesellschaft im Kreis Soest e.V.
- Alzheimer Gesellschaft im Kreis Steinfurt e. V.
- Alzheimer Gesellschaft im Kreis Warendorf e.V.
- Alzheimer Gesellschaft im Landkreis Gifhorn e.V.
- Alzheimer Gesellschaft im Landkreis Goslar e.V.
- Alzheimer Gesellschaft in der Region Schleswig e.V.
- Alzheimer Gesellschaft Ingolstadt e. V.
- Alzheimer Gesellschaft Kiel e.V.
- Alzheimer Gesellschaft Köln e.V.
- Alzheimer Gesellschaft Krefeld-Niederrhein e.V.
- Alzheimer Gesellschaft Kreis Düren e.V.
- Alzheimer Gesellschaft Kreis Euskirchen e.V.
- Alzheimer Gesellschaft Kreis Gütersloh e.V.
- Alzheimer-Gesellschaft Kreis Heinsberg e.V.
- Alzheimer Gesellschaft Kreis Neuss/Nordrhein e.V.
- Alzheimer Gesellschaft Kreis Pinneberg e.V.
- Alzheimer Gesellschaft Kreis Plön - Selbsthilfe Demenz e.V.
- Alzheimer Gesellschaft Kreis Rendsburg-Eckernförde e.V.
- Alzheimer Gesellschaft Landkreis Altötting e.V. Selbsthilfe Demenz
- Alzheimer Gesellschaft Landkreis Ebersberg e.V.
- Alzheimer Gesellschaft Landkreis Harburg e.V.
- Alzheimer Gesellschaft Landkreis München e.V.
- Alzheimer Gesellschaft Landkreis Nienburg/Weser e. V.
- Alzheimer Gesellschaft Landkreis Pfaffenhofen/Ilm e.V. Selbsthilfe Demenz
- Alzheimer Gesellschaft Lechrain e.V. - Selbsthilfe Demenz
- Alzheimer Gesellschaft Leipzig e.V.
- Alzheimer Gesellschaft Lilienthal und Umzu e.V.
- Alzheimer Gesellschaft Lohne/Dinklage e.V.
- Alzheimer-Gesellschaft Lüchow-Dannenberg e.V. Selbsthilfe Demenz
- Alzheimer Gesellschaft Lüneburg e.V.
- Alzheimer Gesellschaft Main-Kinzig e.V.
- Alzheimer Gesellschaft Marburg-Biedenkopf e.V.
- Alzheimer Gesellschaft Mittelfranken e.V.
- Alzheimer Gesellschaft Mittelhessen e.V.
- Alzheimer Gesellschaft München e.V.
- Alzheimer Gesellschaft Münster e.V.
- Alzheimer Gesellschaft Niedersachsen e.V.
- Alzheimer Gesellschaft Norderstedt-Segeberg e.V.
- Alzheimer Gesellschaft Nordfriesland e.V.
- Alzheimer Gesellschaft Oberland e.V.
- Alzheimer Gesellschaft Oberpfalz e. V.
- Alzheimer Gesellschaft Oldenburg e. V.
- Alzheimer Gesellschaft Osnabrück e. V. Selbsthilfe Demenz
- Alzheimer Gesellschaft Pfaffenwinkel-Werdenfels e.V.
- Alzheimer Gesellschaft Ratzeburg im Herzogtum Lauenburg e.V.
- Alzheimer Gesellschaft Radebeul-Meißner Land e. V.
- Alzheimer Gesellschaft Region Harz e.V.
- Alzheimer Gesellschaft Region Offenbach am Main e. V.
- Alzheimer Gesellschaft Region Trier e.V.
- Alzheimer Gesellschaft Regionalgruppe Hof/Wunsiedel e.V.
- Alzheimer Gesellschaft Rhein-Erft-Kreis e.V.
- Alzheimer Gesellschaft Rheingau-Taunus e.V. Hilfe zur Selbsthilfe Demenz
- Alzheimer Gesellschaft Rheinland-Pfalz e.V.
- Alzheimer Gesellschaft Sachsen-Anhalt e.V.
- Alzheimer Gesellschaft Schleswig-Holstein e.V.
- Alzheimer Gesellschaft Schwalm-Eder e.V.
- Alzheimer Gesellschaft Siegen e.V.
- Alzheimer Gesellschaft Stadt und Landkreis Ansbach e.V.
- Alzheimer Gesellschaft StädteRegion Aachen e.V. Selbsthilfe Demenz
- Alzheimer Gesellschaft Stormarn e.V.
- Alzheimer Gesellschaft Thüringen e.V.
- Alzheimer Gesellschaft Vest Recklinghausen e.V.
- Alzheimer Gesellschaft Werra-Meißner e.V.
- Alzheimer Gesellschaft Wiesbaden e.V
- Alzheimer Gesellschaft Wilhelmshaven-Friesland e.V.
- Alzheimer Gesellschaft Witten-Wetter-Herdecke e.V.
- Alzheimer Gesellschaft Würzburg / Unterfranken e.V.
- Alzheimer- und Demenzkranken Gesellschaft Rüsselsheim e. V.
- AlzheimerGesellschaft Duisburg e.V.
- Alzheimergesellschaft im Kirchenkreis Moers für den Niederrhein e.V.
- Alzheimer Selbsthilfegruppe Essen e.V.
- DemenzForumDarmstadt e.V.
- Demenz-Verein Saarlouis e.V.
- Demenzzentrum e.V.
- Deutsche Alzheimer Gesellschaft Landesverband Bayern e. V. Selbsthilfe Demenz
- Deutsche Alzheimer Gesellschaft Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. Selbsthilfe Demenz
- Landesverband der Alzheimer Gesellschaften Nordrhein Westfalen e.V.
- Meißner Selbsthilfegruppe Demenz e.V.
- PRO DEM e.V.
Die Selbsthilfe und damit auch die Alzheimer-Gesellschaften haben in den letzten Jahren eine zunehmende Bedeutung erfahren. So werden demenzkranke Menschen und ihre Angehörigen stärker als bisher in die Politikberatung einbezogen, sie sind in Gremien vertreten und kommen bei Anhörungen im Bundestag, auf Landes- und kommunaler Ebene zu Wort. Sie müssen um Gelder werben, dabei werden Transparenz und Qualität in der Arbeit und im Finanzgebaren von gemeinnützigen Organisationen - wie der Selbsthilfe - immer wichtiger.
Während noch in den 1980er-Jahren kaum eine Alzheimer-Gesellschaft oder Angehörigengruppe bestand, ist das Netz in den letzten Jahren dichter geworden. Immer mehr Alzheimer-Gesellschaften wurden gegründet. Das ist im Interesse der Demenzkranken und ihrer Familien sehr zu begrüßen.
Die Vereine haben dabei unterschiedliche Ausrichtungen und sind vielfältig. Diese Vielfalt ist einerseits kreativ und fruchtbar, sie erschwert andererseits aber auch eine einheitliche Wahrnehmung: „Was ist eigentlich eine Alzheimer-Gesellschaft? Was leistet sie? Was kann ich von ihr erwarten?“
Je dichter das Netz der Alzheimer-Gesellschaften wird, je mehr sie in der Öffentlichkeit präsent sind, desto höher werden durch Vergleiche auch die Erwartungen an eine Alzheimer-Gesellschaft. Das gilt gleichermaßen für betroffene Familien wie zum Beispiel für Fachleute, Politiker und verschiedene Kooperationspartner.
Die Delegiertenversammlung der Deutschen Alzheimer Gesellschaft e.V. Selbsthilfe Demenz (DAlzG) hat deshalb im November 2006 beschlossen, einen Arbeitsausschuss „Qualität“ einzusetzen, der Kriterien für die Sicherstellung und Weiterentwicklung der Arbeit der Alzheimer-Gesellschaften unter einheitlichen Qualitätsgesichtspunkten entwickeln soll. Das vorliegende Papier ist das Ergebnis der Arbeit dieses Arbeitsausschusses, der aus Mitgliedern des Vorstandes und der Geschäftsstelle der DAlzG sowie Vertretern ihrer Mitgliedsorganisationen besteht.
Alzheimer-Gesellschaften, die sich unter dem Dach der Deutschen Alzheimer Gesellschaft e.V. Selbsthilfe Demenz zusammengeschlossen haben (der Begriff „Alzheimer-Gesellschaft“ ist nicht geschützt), verpflichten sich, qualitätsorientiert nach den Maßgaben dieses Papiers zu arbeiten.
Leitsätze zur Qualität der Arbeit der Alzheimer-Gesellschaften zum Download
Initiative Transparente Zivilgesellschaft
Die Deutsche Alzheimer Gesellschaft e.V. Selbsthilfe Demenz hat sich der Initiative Transparente Zivilgesellschaft angeschlossen und sich verpflichtet, festgelegte Informationen auf ihrer Homepage der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
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