Häufige Rechtsprobleme bei Frontotemporaler Demenz
Aus: Alzheimer Info 01/2009
Der 61-jährige Polizeibeamte Norbert L. (Name geändert) lebt in einer kleinen Gemeinde in Norddeutschland, in der jeder jeden kennt. Für die Familie war es daher ein großer Schock, als einer seiner Kollegen die Familie darüber informierte, dass er beim Diebstahl von mehreren Schachteln Zigaretten im örtlichen Supermarkt ertappt wurde. Darauf angesprochen, wiegelte er ab und fand keine Erklärung. Das eingeleitete Strafverfahren wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt. Einige Wochen später wiederholten sich die Ereignisse. Wieder wurde Norbert L. dabei entdeckt, wie er geringwertige Waren aus dem Supermarkt mitnahm, ohne sie zu bezahlen. Auch dieses Strafverfahren wurde eingestellt.
Nachdem sich derartige Vorfälle jedoch mit Regelmäßigkeit wiederholten, der Betroffene immer wieder Ausreden vorbrachte ("Habe meine Geldbörse vergessen", "Ist doch alles nicht so schlimm, kann doch jedem passieren" etc.), wurde die Familie unruhig, zumal Norbert L. das Familienleben durch aggressive Ausbrüche, die man nicht von ihm kannte, durch Reizbarkeit und zunehmende Taktlosigkeit belastete. Auch seinen Beruf übte der leidenschaftliche Polizist zunehmend nachlässig aus, was bereits zu mehreren Gesprächen mit den Vorgesetzten geführt hatte. Endlich gelang es der Familie, Norbert S. zu einem Besuch beim Facharzt zu überreden, der die Diagnose Frontotemporale Demenz (FTD) stellte.
Die Symptome einer FTD können bei den einzelnen Patienten sehr unterschiedlich ausgeprägt sein. Bei fast allen Patienten fallen zu Beginn der Erkrankung Veränderungen der Persönlichkeit und des zwischenmenschlichen Verhaltens auf. Die meisten Patienten wirken zu Beginn der Erkrankung zunehmend oberflächlich und sorglos, unkonzentriert und unbedacht, vernachlässigen ihre Pflichten und fallen im Beruf wegen Fehlleistungen auf. Viele Patienten ziehen sich zurück, verlieren das Interesse an Familie und Hobbys, werden teilnahmslos, antriebslos und apathisch. Einige entwickeln eine zunehmende Taktlosigkeit im Umgang mit Menschen, sind leicht reizbar und manchmal aggressiv. Infolge der Enthemmung kommt es nicht selten dazu, dass Patienten soziale Normen verletzen oder sogar Delikte begehen. Die Krankheitseinsicht ist bei den meisten Patienten beeinträchtigt, d. h. sie halten sich selbst für völlig gesund, was dazu führt, dass eine Diagnose oft erst verzögert gestellt werden kann. Bei berufstätigen Demenzkranken muss damit gerechnet werden, dass aufgrund der zunehmenden kognitiven Störungen und der daraus resultierenden Fehlerhäufungen Abmahnungen und Kündigungen ausgesprochen werden. Hier sollte schnellstmöglich nach Bekanntwerden der Diagnose ein Schwerbehindertenausweis beantragt werden. Die Anerkennung als Schwerbehinderter führt zu einem besonderen Kündigungsschutz.
Sind bereits schwerwiegende Fehler gemacht worden, ist die Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Arzt zu bescheinigen, um weitere Fehlleistungen und eventuell Eigen- oder Fremdgefährdung zu vermeiden. Nach Ablauf der Lohnfortzahlung erhält der Erkrankte von der gesetzlichen Krankenkasse für längstens 78 Wochen Krankengeld in Höhe von 70% des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens. Im weiteren Verlauf der Erkrankung ist davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit auf Dauer nicht mehr hergestellt werden kann, so dass ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente (früher "Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente") gestellt werden kann. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass ein solcher Antrag nicht zu früh gestellt werden sollte, da das Krankengeld und ggf. auch das Arbeitslosengeld in der Regel höher ist als die zu erwartende Rente. Darüber hinaus werden während des Krankengeld- und Arbeitslosengeldbezuges weiter Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt, was zu einer Erhöhung der später zu erwartenden Rente führt.
Kommt ein Erkrankter aufgrund der Auswirkungen der FTD mit dem Gesetz in Konflikt, stellt sich die Frage, ob er für die Straftaten verantwortlich gemacht werden kann. Das deutsche Strafrecht beruht in Übereinstimmung mit dem Menschenbild des Grundgesetzes auf dem "Schuld- und Verantwortungsprinzip". Wer ohne Schuld handelt, kann nicht bestraft werden. Im deutschen Strafgesetzbuch wird die Schuldunfähigkeit als wichtigster Strafausschließungsgrund geregelt (§§ 19, 20 und 21 StGB). Nach § 20 StGB handelt ohne Schuld, "wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tief greifenden Bewusstseinsstörung (...) unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln". Schuldunfähig kann also sein, wer im Moment der Tat nicht das Schuldhafte seines Handelns erkennt oder nicht in der Lage ist, sich zu steuern. Ist ein Demenzkranker nicht in der Lage zu erkennen, dass beispielsweise das Entwenden von Gegenständen verboten ist, dann handelt er ohne Schuld und darf nicht bestraft werden.
Problematisch wird die Situation für die Betroffenen dann, wenn eine Diagnose noch nicht gestellt werden konnte. Dann tritt oft der Fall ein, dass die Betroffenen für Straftaten zur Rechenschaft gezogen werden, obwohl eigentlich Schuldunfähigkeit vorliegt. Dies kann bei Beamten z. B. zu disziplinarischen Maßnahmen bis hin zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und ggf. Verlust der Pensionsansprüche führen.
Bärbel Schönhof
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht, Bochum
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