Bundesgerichtshof: Niemand darf über den Wert eines Lebens urteilen
Aus: Alzheimer Info 4/19
Weiterleben mit fortgeschrittener Demenz ist kein Schaden
Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte am 2. April 2019 (Az: VI ZR 13/18) über die Frage, ob das Weiterleben eines Patienten mit fortgeschrittener Demenz und entsprechend quälenden Begleiterkrankungen zu einem Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld führen kann.
Der Entscheidung des BGH lag das Schicksal eines Patienten zugrunde, der in fortgeschrittenem Stadium an einer Demenz erkrankt war, über einige Jahre hinweg mit einer PEG-Sonde ernährt wurde und bis zu seinem Tod im Jahre 2011 immer wieder unter schweren Begleiterkrankungen litt. Die Kommunikation mit ihm war nicht mehr möglich, er konnte sich bereits Jahre zuvor aufgrund von Kontrakturen nicht mehr selbstständig bewegen und litt im weiteren Verlauf unter einer spastischen Tetraparese (Lähmung der Arme und Beine) und einer Muskelstarre des Nackens (Rigor), immer wieder auch unter Fieber, Atembeschwerden, Druckgeschwüren und Lungenentzündungen. Nach einer weiteren Lungenentzündung (Aspirationspneumonie) verstarb der Patient im Oktober 2011 im Krankenhaus. Eine Patientenverfügung hatte der Patient nie verfasst.
Der Sohn des Patienten verklagte daraufhin den behandelnden Arzt mit der Begründung, dass bereits ein Jahr zuvor die Ernährung über die PEG-Sonde hätte eingestellt werden müssen, da sie zu einer sinnlosen Verlängerung des krankheitsbedingten Leidens des Patienten geführt habe, ohne dass Aussicht auf Besserung des gesundheitlichen Schadens bestand. Der Arzt hätte das Therapieziel ändern und seinem Vater – unter palliativmedizinischer Betreuung – durch Beendigung der Sondenernährung das Sterben ermöglichen müssen. Durch die Fortführung der künstlichen Ernährung seien seinem Vater unnötig Schmerzen und weitere Leiden zugefügt worden, so der Kläger. Deshalb machte er als Erbe des Verstorbenen Schmerzensgeldansprüche geltend. Nachdem in erster Instanz das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, sprach das angerufene Oberlandesgericht dem Sohn ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 € zu (siehe Alzheimer Info 3/2018). Der verklagte Arzt ging in Revision, über die der BGH zu entscheiden hatte. Der BGH entschied, dass der Sohn keinen Schmerzensgeldanspruch und auch keinen sonstigen Schadensersatzanspruch habe.
Für die Gewährung eines Schmerzensgeldes muss ein sogenannter „immaterieller Schaden“ vorliegen, zum Beispiel eine Schädigung der Gesundheit oder eine Körperverletzung. Der BGH erläutert in seinem Urteil, dass für die Bestimmung eines solchen Schadens die bestehende Gesamtlage mit der Lage verglichen werden müsse, die ohne die Fortführung der künstlichen Ernährung bestünde. In diesem Fall wäre also der Zustand des Weiterlebens – wenn auch mithilfe künstlicher Ernährung und dem Erleiden der Begleiterkrankungen – mit dem Zustand zu vergleichen, der bei Abbruch der künstlichen Ernährung eingetreten wäre – nämlich dem Tod. Ein Weiterleben ohne oder mit weniger Leiden sei auch bei Einstellung der künstlichen Ernährung für den Patienten nicht möglich gewesen.
Der BGH betonte in seiner Entscheidung, dass das menschliche Leben ein höchstrangiges Rechtsgut und damit absolut erhaltungswürdig sei. Das Urteil über den Wert des Lebens stehe keinem Dritten zu, auch nicht staatlicher Gewalt einschließlich der Rechtsprechung. Deshalb verbiete es sich, das Leben oder Weiterleben als Schaden anzusehen, auch wenn es mit Leiden verbunden ist. Auch das Bundesverfassungsgericht habe bereits zuvor entschieden, dass eine Verpflichtung des Staates bestehe, jeden Menschen in seinem Dasein um seiner selbst willen zu achten. Hierbei verkennt der BGH keineswegs, dass dem Patienten ein Selbstbestimmungsrecht zusteht und damit das Recht, medizinische Behandlungen ablehnen und infolgedessen sterben zu können. In dem Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, hatte der Patient aber von diesem Selbstbestimmungsrecht (beispielsweise durch eine Patientenverfügung) keinen Gebrauch gemacht.
Der BGH macht deutlich, dass ein Weiterleben mit einer fortgeschrittenen Demenz und allen schmerzhaften und quälenden Begleiterkrankungen, das gegebenenfalls der Patient selbst als lebensunwert ansehen mag, dennoch nicht als Schaden anzusehen und ein Schmerzensgeld nicht zu zahlen sei. Jeglicher staatlichen Gewalt einschließlich der Rechtsprechung sei es verwehrt, ein Urteil über den Wert des Lebens eines Menschen zu fällen, das zu dem Ergebnis kommt, das (Weiter-)Leben sei ein Schaden. Das Urteil des BGH enthält ein deutliches Bekenntnis zum Leben als höchstrangiges Rechtsgut, dessen Wert außerhalb jeglicher Diskussion steht. Das Gericht mahnt die Achtung des Lebens auch mit Krankheit und Behinderung – wie einer fortgeschrittenen Demenz – nicht nur durch die Rechtsprechung, sondern durch jegliche staatliche Gewalt, auch durch die Politik, an.
Bärbel Schönhof Assessorin jur., Bochum